Insolvenzrecht FAQ

 

Übersicht

  1. Wie kann meine Immobilie vor den Gläubigern oder in der Insolvenz geschützt werden?
  2. Wofür haftet meine Ehefrau?
  3. Welche Haftung droht mir als Geschäftsführer einer GmbH?
  4. Der Insolvenzverwalter hat die Anfechtung erklärt. Was bedeutet dies und was kommt auf uns zu?
  5. Selbstständigkeit in der Insolvenz


Wie kann meine Immobilie vor den Gläubigern oder in der Insolvenz geschützt werden?

Ein genereller Schutz der Immobilie ist nur begrenzt möglich. Etwaige Übertragungen der Immobilie auf unbelastete Familienangehörige oder Freunde ist bei unentgeltlicher Übertragung bis zu vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar, so dass es zu einer Rückabwicklung kommen kann.

 

Besteht zugunsten einzelner Gläubiger, in der Regel Banken und Versicherungen, bereits eine eingetragene Grundschuld/ Hypothek kann die Immobilie unter Umständen durch den nicht betroffenen Ehepartner, Freunde oder Familienangehörige "herausgekauft" werden. Ein grundsätzlicher Richtwert, der jedoch je nach Wert der Immobilie und deren Nachfrage höher oder niedriger liegen kann, ist zur Zeit etwa 7/10 des eigentlichen Verkehrswertes. Zugleich muss dann selbstverständlich im Hinblick auf den offenen Restbetrag eine Vereinbarung zur Entschuldung gefunden werden.


Wofür haftet meine Ehefrau?

Jeder Ehepartner haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. In vielen Fällen unterzeichnen aber Ehepartner Darlehensverträge mit oder treten als Bürgen auf. Im Einzelfall kann auch eine Einbeziehung des Ehepartners in sonstige Verträge vorliegen, was jeweils kritisch zu überprüfen.


Welche Haftung droht mir als Geschäftsführer einer GmbH?

Geschäftsführer einer GmbH tragen nicht nur das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung oder nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern sondern einer persönlichen Inanspruchnahme für nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entstandene Verbindlichkeiten oder Zahlungen.


Der Insolvenzverwalter hat die Anfechtung erklärt. Was bedeutet dies und was kommt auf uns zu?

Dem Insolvenzverwalter steht im Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit offen, bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners oder des Gläubigers anzufechten. Die Zeitspanne, die dem Insolvenzverwalter für anfechtungsrelevante Tatbestände zusteht, reicht bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag zurück. Schenkungen können grundsätzlich angefochten werden, wenn diese bis zu vier Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen worden sind. Übertragungen im unmittelbaren Verwandtenkreis bergen in vielen Fällen das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung in sich, so dass hier besondere Vorsicht empfohlen ist.

 

Aufgrund der umfangreichen Beweislastverteilungen ist es empfehlenswert rechtlichen Rat einzuholen.

 

Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung ist dasjenige, was der Schuldner aus seinem Vermögen abgegeben hat, zurück zu gewähren. Dies kann insbesondere dann, wenn weitere Kosten entstanden sind, zu einem zusätzlichen Verlust beim Gläubiger führen.


Selbstständigkeit in der Insolvenz

Im Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz, dass eine selbständige Tätigkeit weiterhin ausgeübt oder neu begonnen werden darf, es sei denn es werden Verluste erwirtschaftet oder berufsrechtliche Vorschriften untersagen eine selbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren. Insbesondere bei Freiberuflern ist die Entziehung der Zulassung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse vorgesehen, so dass die zuständige Kammer von einer Weiterführung der Selbständigkeit zu überzeugen ist.