Privatleute können nach Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten, soweit keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird bzw. aus einer früheren selbständigen Tätigkeit weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

 

Für Privatleute steht bei einer Privatinsolvenz insbesondere die sogenannte Restschuldbefreiung und damit der staatliche Schuldenerlass nach Ende der 6-jährigen "Wohlverhaltensperiode" im Vordergrund. Von dieser Restschuldbefreiung gibt es einige wenige Ausnahmen.

 

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei nicht ausreichendem Vermögen/ Einkommen eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen.

 

Ich

  1. unterstütze Sie bei Verhandlungen mit Ihren Gläubigern
  2. erstelle gemeinsam mit Ihnen Sanierungskonzepte
  3. bemühe mich, Ihr Eigenheim zu erhalten
  4. überprüfe die Mithaftung von Ehepartnern/Familienangehörigen
  5. kläre haftungs- und strafrechtliche Fragen
  6. und beantrage gegebenenfalls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einschließlich des Antrages auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten